Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der CS&M Computer Support Maintenance GmbH

1.    Geltungsbereich

 

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtli­cher Rechtsgeschäfte zwischen der CS&M-Gesellschaft ("CS&M") und dem Vertragspartner ("Kunde"). Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie vom CS&M schriftlich ange­nommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

 

1.2   Ein Vertrag gilt als abgeschlossen - je nach dem was zuerst erfolgt - mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von CS&M beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Ein­gang der Lieferung beim Kunden.

 

2.    Lieferungen und Leistungen

 

2.1   Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von CS&M. Anga­ben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterla­gen sind nur ver­bindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

 

2.2   Durch einen schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

 

2.3   Sofern CS&M die Installation von Lieferungen nicht ausdrücklich kostenfrei übernommen hat, geht diese zu Lasten des Kunden. Ohne anderweitige Ver­einbarung wird CS&M dafür separat Rechnung stellen.

 

2.4   Im Falle von Verzögerungen von Lieferungen und Leistungen hat CS&M Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemes­senen Nachfrist. Unter­bleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen Verschuldens von CS&M, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich einzelner Lieferungen oder Teilen davon, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teillieferung. Nach Beginn von Installationsarbei­ten oder anderen vereinbarten Leistungen entfällt das Rücktrittsrecht voll­umfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können.

 

Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbeson­dere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugs­schaden geltend zu machen.

 

3.    Garantie, Haftung für Mängel

 

3.1   CS&M garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen bei der Übergabe den bekannt gegebenen Spezifikationen entsprechen. Eine Gewährleistung für ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird nicht übernommen.

 

3.2   Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tage des Versandes der Lieferung oder dem Abschluss der Leistung durch CS&M. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Handhabung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden.

 

3.3   Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und CS&M Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

3.4   CS&M verpflichtet sich, alle Teile der Lieferungen und Leistun­gen, welchen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh­rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von CS&M.

 

Diese Garantieleistungen werden von CS&M je nach Wartungskategorie entweder am Standort der gelieferten Ware selbst (Standort-Wartung) oder in einer CS&M-Service-Stelle (Service-Stellen-Wartung) oder durch Dritte erbracht. Bei der Standort-Wartung wird CS&M die Leistun­gen während der normalen Geschäftszeit am Standort der Lieferungen erbringen. Bei der Service-Stellen-Wartung obliegt die Demon­tage, der Transport, die Installa­tion und Wiederinbetriebnahme dem Kunden.

 

3.5   Für die Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten aus einer Lieferung (z.B. mangelhafte Beratung und dergleichen) haftet CS&M nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

 

3.6   CS&M haftet nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Datenverlust, Wiederherstellung von zerstörten Daten, Ansprü­che Dritter oder Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.

 

3.7   Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Lieferungen und Leistungen im Vergleich zu dieser Ziffer 3 einschränkender Garantievorschriften vorse­hen, leistet CS&M Garantie lediglich im Rahmen der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen. Der Kunde bestätigt, sich vor Abschluss des Vertrages über die betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.

 

3.8   Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 3.4 bis 3.7 vor­stehend ausdrücklich genannten.

 

3.9   Für die Sicherheit von Daten haftet CS&M in keinem Fall für deren Inhalte und Strukturen. Die Hauptverantwortung für Datensicherung / Backup liegt in jedem Fall bei dem Kunden. Ausgenommen die Verantwortung ist in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich an CS&M übertragen worden. Datensicherungsverträge sind ebenfalls von der Verantwortung ausgeschlossen und bedingen ebenfalls eine separate Zusatzvereinbarung.

Für Schäden von Viren- und Hackerangriffen, sowie böswilligen Zugriff durch Dritte, fehlerhafte Update und Vermögensschäden aus Datenverlust lehnt CS&M jegliche Haftung ab. Art. 3.9 ist somit in jedem Vertragsdokument mit dem Vermerk (es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen) übergreifend wirksam.

 

 

4.    Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1   Der Kunde verpflichtet sich, den im Individualvertrag festgelegten Preis zu bezahlen, welcher 10 Tage nach Abgang der Lieferung bei CS&M oder bei abgeschlossener Leistung fällig wird.

 

4.2   Erfolgt die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung nicht, stehen CS&M sämtliche Rechte gemäss Art. 107 ff OR zu. Im Falle des Vertragsrücktrittes ist der Kunde verpflichtet, CS&M eine Konventionalstrafe von 10% der Vertragssumme zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Konventional­strafe besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme der Konventionalstrafe hindert CS&M nicht, einen den Betrag der Konventionalstrafe allenfalls übersteigenden Schaden zusätzlich einzu­fordern.

 

4.3   Alle Preise verstehen sich netto, das heisst, sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Abgaben etc. gehen zu Lasten des Kunden.

 

4.4   Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versiche­rung gegen Schäden aller Art obliegt dem Kunden.

 

5.    Vorbereitungshandlungen und Abnahme

 

5.1   Sofern die Lieferungen von CS&M installiert werden, hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von CS&M rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) für den Betrieb der Lieferungen auszustatten.

 

Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Ver­stosses des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögert, verlängert sich die Liefer­frist angemessen und wird der im Individualvertrag verein­barte Preis unver­züglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.

 

5.2   Installationsarbeiten oder andere Leistungen werden unmittelbar nach deren Abschluss von den Parteien abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahme­protokoll erstellt. Als Abnahmeprotokoll gilt auch der nach den Arbeiten erstellter Arbeitsrapport. Der Arbeitsrapport, der digital erstellt wird, hat auch ohne Unterzeichnung seine Gültigkeit und ist verbindlich.

 

6.    Eigentumsvorbehalt

 

Das Eigentum an Lieferungen geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über. Der Kunde ermächtigt CS&M mit Abschluss des Vertra­ges, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern ohne weiteres vorzunehmen. Bei Leasinggeschäften ist in jedem Fall ein Restwert von mindestens 5 % der Vertragssumme vorbehalten, auch wenn diese nicht speziell aufgeführt ist.

 

7.    Übergang von Nutzen und Gefahr

 

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung bei CS&M auf den Kun­den über. Bei Lieferung durch CS&M und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung vom Transport­mittel am Lieferort über.

 

Wird der Abgang der Lieferung aus Gründen verzögert, die CS&M nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Abliefe­rung vorge­sehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.

 

8.    Wiederausfuhr

 

Die Wiederausfuhr von Lieferungen ist gemäss einer gegenüber der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschafts­departe­ments eingegangenen Verpflichtung nur mit der Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Diese Auflage geht hiermit auf den Kunden über und ist bei Weitergabe der Lieferungen wiederum zu überbin­den.

 

9.    Abtretung von Rechten und Pflichten

 

Der Kunde stimmt einer allfälligen Übertragung der CS&M zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zu­stimmung von CS&M.

 

10.  Ausschluss weiterer Haftung von CS&M

 

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle An­sprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt wer­den, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Min­derung oder Aufhebung des Vertrages ausgeschlos­sen.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von CS&M, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

 

11.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als aus­schliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von CS&M.

 

 

Stand: Dez. 2019